Unsere Leistungen

  • Arbeitsmedizinische Grundversorgung
  • Arbeitsmedizin im demografischen Wandel
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement
  • Betriebs- Organisationsklimaanalyse
  • Preventivmedizinische Gesundheitsuntersuchungen

Dienste

Arbeitsmedizinische Untersuchungen - welche notwendig sind


Das Dienstleistungsspektrum in der Arbeitsmedizin


Man unterscheidet in der Arbeitsmedizin grundsätzlich zwischen drei Untersuchungsanlässen:

  • Der arbeitsmedizinischen Vorsorge, (z. B. Gehörvorsorge bei „Lärm“, „Tragen von schwerem Atemschutz“ oder auch „Arbeiten am Bildschirmarbeitsplatz“).
  • Der Frage nach der Eignung (z.B. Untersuchung gemäß Fahrerlaubnisverordnung).
  • Der arbeitsmedizinischen Untersuchung bei Einstellung.

Vorsorgeuntersuchungen

Ein Unternehmen muss handeln, bevor die Gesundheit eines Mitarbeiters leidet. Dafür sind Präventionsmaßnahmen, also u.a. Vorsorgeuntersuchungen im Bereich der Arbeitsmedizin, vorgesehen. Solche sind in der Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge (ArbMedVV)verankert.

ArbMedVV
 
Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin sind vor allem notwendig bei:

  • Tätigkeiten mit Gefahrstoffen oder biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathogenen Organismen (den Menschen betreffende Krankheitserreger).
  • Tätigkeiten mit physikalischen Einwirkungen: Hitzebelastung, Kältebelastung, Lärmexposition, Vibrationen, Druckluft, Taucherarbeiten
  • Sonstige Tätigkeiten wie Tragen von Atemschutzgeräten; Tätigkeiten an Bildschirmgeräten; Tätigkeiten in Tropen, Subtropen und sonstigeAuslandsaufenthalte mit besonderen klimatischen Belastungen undInfektionsgefährdungen.

Der Unternehmer hat im Rahmen der Arbeitsmedizin eine verpflichtende Untersuchung zu veranlassen, bevor ein Mitarbeiter eine der in der Verordnung aufgelisteten Tätigkeiten übernimmt. Ohne eine ärztliche Beurteilung, z. B. durch den vom ABI gestellten Betriebsarzt, darf er nach den Grundsätzen der Arbeitsmedizin den Mitarbeiter dort nicht einsetzen.

Darüber hinaus muss der Unternehmer zur Erfüllung seiner Pflichten im Bereich der Arbeitsmedizin Angebotsuntersuchungen für bestimmte Tätigkeiten anbieten. Hierbei sind die Belastungen für den Arbeitnehmer geringer als im Bereich der Pflichtuntersuchungen, trotzdem sollten sie von den Mitarbeitern angenommen werden.

Zusätzlich hat ein Arbeitnehmer das Recht, auf Wunsch eine arbeitsmedizinische Untersuchung (Wunschuntersuchung) vornehmen  zu lassen, wenn er seineGesundheit durch die Arbeitsumgebung gefährdet sieht.
 
Diese weiteren Gesetze und Verordnungen sind für Untersuchungen im Rahmen der Arbeitsmedizin wichtig:

  • Arbeitszeitgesetz (ArbZG):  Dieses Gesetz regelt eine arbeitsmedizinische Angebotsuntersuchung für Nachtarbeiter. Die Untersuchungsabstände sind für unter 50-Jährige 3 Jahre, für Ältere 1 Jahr.
  • Festlandsockel-Bergverordnung (FlsBergV): Diese betrifft Arbeiten auf Bohrinseln.
  • Gesundheitsschutz-Bergverordnung (GesBergV)
  • Klima-Bergverordnung (KlimaBergV), Lastenhandhabungsverordnung (LasthandhabV): „Bei der Übertragung von Aufgaben der manuellen Handhabung von Lasten … hat der Arbeitgeber die körperliche Eignung der Beschäftigten … zu berücksichtigen.“ Diese Formulierung im § 3 ergibt zwar keine Pflicht für eine entsprechende arbeitsmedizinische Untersuchung, kann jedoch als Grundlage für eine Angebots-Vorsorgeuntersuchung für „Belastungen des Muskel- und Skelettsystems“ angeführt werden.
  • Röntgen- und Strahlenschutzverordnung (RöV, StrlSchV): Diese regelt Pflichtuntersuchungen für Personal der Kategorie A (effektive Jahresdosis > 6 mSv (Millisievert)). Vorgaben für die Arbeitsmedizin befinden sich in der Richtlinie „Arbeitsmedizinische Vorsorge beruflich strahlenexponierter Personen durch ermächtigte Ärzte“ von 2004. Die Nachuntersuchungsfrist beträgt ein Jahr. Wobei teils anstelle einer Nachuntersuchung eine ärztliche Beurteilung ausreicht.
  • Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG): Vorgaben befinden sich in der Jugendarbeitsschutzuntersuchungsverordnung (JuSchUV). Eine Nachuntersuchung innerhalb eines Jahres ist Pflicht. Es sei denn, der Betroffene wird zwischenzeitlich volljährig. Danach sind den Jugendlichen im Rahmen der Arbeitsmedizin jährlich Nachuntersuchungen anzubieten. In Betrieben mit starker Hitze-Einwirkung sind Jugendliche berechtigt, sich regelmäßig arbeitsmedizinisch untersuchen zu lassen (Ergänzung in 2005 in § 14 Abs. 6 JArbSchG).

Für manche Belastungen gibt es noch keine rechtlichen Grundlagen in der Arbeitsmedizin, aber Empfehlungen. Dies betrifft z. B. Beschäftigte mit Arbeiten in sauerstoffreduzierten Räumen (z.B. zur Brandvermeidung).

Wir rufen gerne zurück

Hinterlassen Sie uns bitte Ihren Namen, Ihre Telefonnummer und Ihren Wunschtermin. Wir rufen Sie gerne zurück.

weiter

Medizinische Leistungen

  • Beratung nach ASiG, ArbSchG, SGB
  • Positive Leistungsprofile / Anforderungsprofile
  • Datenaufbereitung / Risikobewertung
  • Individuelle / persönliche Betreuung
  • Vorsorgeuntersuchungen
  • Reisemedizin
  • Arbeitspsychologie

Anschrift

Arbeitsmed. Institut Dr. Klaus Hensmann GmbH

Karl-Vetter-Ring 15
76698 Ubstadt-Weiher / OT Zeutern
Anfahrt

Kontakt

Telefon: 07254 - 955 946
E-Mail: info(at)abi-hensmann.de